vgl. insoweit BGE 99 Ia 262 E. IV, wonach die Zahl und Dauer der zulässigen Besuche nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Besuchsräume und die zusätzliche Belastung des Personals [Überwachung der Besuche] festgesetzt werden kann; das Besuchsrecht ist vielmehr so zu regeln, dass einerseits dem legitimen Bedürfnis des Gefangenen nach Kontakt mit der Aussenwelt und andererseits den Erfordernissen des konkreten Anstaltsbetriebes Rechnung getragen wird), erscheint es gerechtfertigt, dem Bedürfnis nach persönlichem Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Familie insofern Rechnung zu tragen, als der Ehefrau C.________ sowie den beiden