Inwiefern die Kollusionsgefahr mittels Überwachung im vorliegend konkreten Fall nur teilweise gebannt werden kann, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme in allgemeiner Weise geltend gemacht wurde, resp. inwiefern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer effektiv versucht sein könnte, im Rah-