Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde von der Staatsanwaltschaft bereits am 26. Januar 2024 ein 30-minütiger überwachter Besuch gewährt, welcher offenbar ohne Zwischenfälle erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft schien bei diesem Besuch nicht von einem akuten Kollusionsrisiko ausgegangen zu sein, welchem nicht durch sichernde Massnahmen (Überwachung im Sinne von Art. 235 Abs. 2 StPO) begegnet werden konnte.