Umfeld bewegen dürften und damit Kontakte zwischen diesen Personen sehr wahrscheinlich sind. Auch bei vorliegend bestehender Kollusionsgefahr aufgrund von Besuchen erscheint eine gänzliche Verweigerung eines Besuchsrechts der Ehefrau und der beiden Söhne unter Verhältnismässigkeitsaspekten indes nicht gerechtfertigt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde von der Staatsanwaltschaft bereits am 26. Januar 2024 ein 30-minütiger überwachter Besuch gewährt, welcher offenbar ohne Zwischenfälle erfolgt ist.