4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die vom Zwangsmassnahmengericht wiederholt festgestellte Kollusionsgefahr nicht (letztmals – nebst dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr – als gegeben erachtet worden im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2024 (E. C/16); vgl. zur Kollusionsgefahr einlässlich den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2023 [E. II/3/c; Kollusionsgefahr mit Lieferanten, Abnehmern, Mittätern]).