7. Weiter ist der betriebliche Aufwand für die Besuche in Betracht zu ziehen. Bereits der rege Schriftverkehr des Beschuldigten mit seiner Ehefrau verursacht seitens der Strafverfolgungsbehörden durch Übersetzung und Zensur einen erheblichen Aufwand, welcher selbstverständlich geleistet wird. Bei regelmässigen, überwachten Besuchen würde sich dieser noch einmal deutlich steigern und damit die Kapazitäten von Haftanstalt und Staatsanwaltschaft übersteigen. 8. Die Verweigerung der Besuchsbewilligung ist nach dem gesagten insgesamt verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.