5. Zwar haben sich bis dato keine konkreten Hinweise auf eine Tatbeteiligung seiner Ehefrau ergeben, jedoch lässt sich diese auch nicht ausschliessen. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Ehefrau des Beschuldigten und mutmassliche Mittäter im selben sozialen Umfeld bewegen dürften und damit Kontakte zwischen diesen Personen sehr wahrscheinlich sind. Damit besteht zumindest die Gefahr einer indirekten Beeinflussung des Verfahrens. 6. Nach dem oben gesagten liegt beim Beschuldigten, auch in Bezug auf seine Kernfamilie nach wie vor Kollusionsgefahr vor. Diese kann mittels Überwachung der Besuche nur teilweise gebannt werden.