Die Kinder hätten ihren Vater seit knapp vier Monaten nicht mehr persönlich gesehen. Es sei dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die Beziehung zu seiner Kernfamilie und damit die Familieneinheit in angemessenem Umfang zu pflegen und zu erhalten. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme Folgendes fest: 3. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, gemeinsam mit weiteren Mittätern, in qualifiziertem Umfang Drogen gehandelt und weitere Delikte begangen hat.