Die Klassenlehrerin von E.________ gehe gleichermassen wie die Ehefrau davon aus, dass es dem Jungen guttun würde, wenn er seinen Vater regelmässig besuchen dürfte. Die Bewilligung von Familienbesuchen werde auch seitens des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers unterstützt. Die von der Staatsanwaltschaft angesprochene Möglichkeit der Briefkorrespondenz könne den Kindern den persönlichen Kontakt zum Vater selbstredend nicht annähernd ersetzen. Die Kinder hätten ihren Vater seit knapp vier Monaten nicht mehr persönlich gesehen.