Die vollumfängliche Verweigerung der Familienbesuche sei nicht mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Einklang zu bringen. Es handle sich um einen schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers sowie dessen Familie, welcher unverhältnismässig und damit rechtswidrig sei. Das grund- und menschenrechtlich geschützte Privat- und Familienleben der involvierten Personen und das auch im vorliegenden Verfahren vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl gebiete die umgehende Bewilligung der Haftbesuche.