3 Verfügung – bei einem Besuch der Ehefrau nicht von einem akuten Kollusionsrisiko oder zumindest nicht von einem Risiko auszugehen, welchem durch sichernde Massnahmen nicht begegnet werden könnte. Nicht anders könne die Gewährung des 30-minütigen Besuchs im Nachgang zur letzten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2024 bewertet werden. Die vollumfängliche Verweigerung der Familienbesuche sei nicht mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Einklang zu bringen.