Auflagen (Überwachung; Verbot, während des Besuchs über das Verfahren zu sprechen) ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Die Staatsanwaltschaft behaupte zu Recht nicht, dass die Familienmitglieder etwas mit den im Verfahren BJS 22 23439 zu untersuchenden Delikten zu tun hätten. Insofern bestehe gegenüber der Ehefrau und den beiden Söhnen keine unmittelbare Kollusionsgefahr.