Aufgrund des Vorliegens dieser akuten Kollusionsgefahr wird der Antrag auf Bewilligung regelmässiger überwachter Besuche durch die Ehefrau und Kinder des Beschuldigten abgewiesen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3.6. mit Hinweisen). Im Übrigen sei erwähnt, dass dem Beschuldigten im Anschluss an seine Einvernahme Ende Januar 2024 bereits ein überwachter Besuch durch die Ehefrau ermöglicht wurde, in Anwesenheit des zuständigen Polizeiangehörigen und eines Übersetzers, damit bei einer Kollusionshandlung umgehend interveniert werden kann.