Das Vorliegen der besonderen Haftgründe, einerseits Kollusionsgefahr, aber auch Fluchtgefahr, wurde erneut mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12.02.2024 bestätigt. Aufgrund des Vorliegens dieser akuten Kollusionsgefahr wird der Antrag auf Bewilligung regelmässiger überwachter Besuche durch die Ehefrau und Kinder des Beschuldigten abgewiesen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3.6. mit Hinweisen).