Die Ermittlungen gegen den Beschuldigten sind wie erwähnt im Gang. Der Umfang und die Dauer des Drogenhandels und insbesondere die Herkunft der Drogen, deren Veräusserung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, sind noch ungeklärt. Es liegt akute Kollusionsgefahr (Lieferanten, Abnehmer, Mittäter) vor. Das Vorliegen der besonderen Haftgründe, einerseits Kollusionsgefahr, aber auch Fluchtgefahr, wurde erneut mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12.02.2024 bestätigt.