2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Besuchsbewilligung wie folgt: Der Beschuldigte befindet sich seit dem 08.11.2023, somit seit gut 3 Monaten, wegen des dringenden Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Umfangreiche Ermittlungshandlungen sind im Gang, der Beschuldigte wird noch mehrmals detailliert zur Sache zu befragen sein. Dem Beschuldigten ist es erlaubt, Briefe zu schreiben und auch zu erhalten; Briefe, welche der Zensur unterliegen.