Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2024, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde den Parteien davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft auf Edition der Verfahrensleitung den Haftverlängerungsantrag inkl. Beilagen vom 2. Mai 2024 sowie den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 13. Mai 2024 eingereicht hat.