Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 82 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Besuchsbewilligung (Familienbesuche) Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Hausfriedensbruchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 15. Februar 2024 (BJS 22 23439) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen qualifiziert begangener Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Widerhandlungen gegen das Bundesge- setz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54), Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Er befindet sich seit dem 8. November 2023 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezem- ber 2023 bzw. 2. Februar 2024 um Bewilligung von regelmässigen überwachten Besuchen durch C.________ (Ehefrau) D.________ (Sohn) und E.________ (Sohn) ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. Februar 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.02.2024 sei aufzuheben und der Ehefrau C.________, sowie den Söhnen, D.________, und E.________, seien überwachte Haftbesuche beim Beschwerdeführer im Regionalgefängnis Biel zu bewilligen; 2. Die unter Ziff. 1.1 beantragten Besuche seien den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers mindestens zweimal pro Monat im Umfang von je mindestens einer Stunde zu ermöglichen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2024, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde den Parteien davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft auf Edi- tion der Verfahrensleitung den Haftverlängerungsantrag inkl. Beilagen vom 2. Mai 2024 sowie den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) vom 13. Mai 2024 eingereicht hat. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Besuchsbewilligung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Besuchsbewilligung wie folgt: Der Beschuldigte befindet sich seit dem 08.11.2023, somit seit gut 3 Monaten, wegen des dringenden Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungs- haft. Umfangreiche Ermittlungshandlungen sind im Gang, der Beschuldigte wird noch mehrmals de- tailliert zur Sache zu befragen sein. Dem Beschuldigten ist es erlaubt, Briefe zu schreiben und auch zu erhalten; Briefe, welche der Zen- sur unterliegen. Diese Möglichkeit wird rege genutzt, sowohl vom Beschuldigten als auch von seiner Ehefrau. Der Beschuldigte erhält mehrmals wöchentlich Briefe von seiner Ehefrau und umgekehrt, der Kontakt zwischen den Eheleuten ist somit gewährleistet. Es ist offensichtlich, dass auch die Kinder des Beschuldigten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, wenn sie dies möchten, sind beide doch in einem Alter, in dem sie zweifelsohne Lesen und Schreiben können. Die Ermittlungen gegen den Beschuldigten sind wie erwähnt im Gang. Der Umfang und die Dauer des Drogenhandels und insbesondere die Herkunft der Drogen, deren Veräusserung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, sind noch ungeklärt. Es liegt akute Kollusionsgefahr (Lieferanten, Abnehmer, Mit- täter) vor. Das Vorliegen der besonderen Haftgründe, einerseits Kollusionsgefahr, aber auch Flucht- gefahr, wurde erneut mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12.02.2024 bestätigt. Aufgrund des Vorliegens dieser akuten Kollusionsgefahr wird der Antrag auf Bewilligung regelmässi- ger überwachter Besuche durch die Ehefrau und Kinder des Beschuldigten abgewiesen (vgl. BGE 143 I 241 E. 3.6. mit Hinweisen). Im Übrigen sei erwähnt, dass dem Beschuldigten im Anschluss an seine Einvernahme Ende Januar 2024 bereits ein überwachter Besuch durch die Ehefrau ermöglicht wurde, in Anwesenheit des zu- ständigen Polizeiangehörigen und eines Übersetzers, damit bei einer Kollusionshandlung umgehend interveniert werden kann. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es werde nicht in Ab- rede gestellt, dass sich – zumindest in einer ersten Phase – aufgrund der vom Zwangsmassnahmengericht festgestellten Kollusionsgefahr eine Beaufsichtigung der Familienbesuche im Sinne von Art. 235 Abs. 2 Satz 2 StPO rechtfertige. Be- stritten werde das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Bewilligung der Familienbesuche mit einem akuten Kollusionsrisiko einhergehe sowie die mindes- tens implizit zum Ausdruck gebrachte Haltung der Staatsanwaltschaft, wonach ei- nem – von Seiten der Verteidigung nicht ersichtlichen – Kollusionsrisiko nicht durch Auflagen (Überwachung; Verbot, während des Besuchs über das Verfahren zu sprechen) ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Die Staatsanwaltschaft behaupte zu Recht nicht, dass die Familienmitglieder etwas mit den im Verfahren BJS 22 23439 zu untersuchenden Delikten zu tun hätten. Insofern bestehe ge- genüber der Ehefrau und den beiden Söhnen keine unmittelbare Kollusionsgefahr. Da es sowohl der Ehefrau als auch den beiden Söhnen ein fundamentales Anlie- gen sei, den Beschwerdeführer schnellstmöglich und hiernach regelmässig persön- lich zu treffen, könne davon ausgegangen werden, dass sie sich ohne Weiteres den Auflagen unterstellten. Die Ehefrau habe im Zuge ihres ersten Besuchs bereits aufzeigen können, dass sie sich uneingeschränkt an die Auflagen halte. Die Staatsanwaltschaft scheine – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen 3 Verfügung – bei einem Besuch der Ehefrau nicht von einem akuten Kollusionsrisiko oder zumindest nicht von einem Risiko auszugehen, welchem durch sichernde Massnahmen nicht begegnet werden könnte. Nicht anders könne die Gewährung des 30-minütigen Besuchs im Nachgang zur letzten Einvernahme des Beschwer- deführers vom 26. Januar 2024 bewertet werden. Die vollumfängliche Verweige- rung der Familienbesuche sei nicht mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Einklang zu bringen. Es handle sich um einen schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers sowie dessen Familie, welcher un- verhältnismässig und damit rechtswidrig sei. Das grund- und menschenrechtlich geschützte Privat- und Familienleben der involvierten Personen und das auch im vorliegenden Verfahren vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl gebiete die umgehende Bewilligung der Haftbesuche. Die Situation der beiden Söhne des Be- schwerdeführers habe sich seit dessen Verhaftung kontinuierlich verschlechtert. Für die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Söhne sei es eine unerträgli- che Situation, diesen nicht von Angesicht zu Angesicht sehen zu können. Die Klas- senlehrerin von E.________ gehe gleichermassen wie die Ehefrau davon aus, dass es dem Jungen guttun würde, wenn er seinen Vater regelmässig besuchen dürfte. Die Bewilligung von Familienbesuchen werde auch seitens des Be- währungshelfers des Beschwerdeführers unterstützt. Die von der Staatsanwalt- schaft angesprochene Möglichkeit der Briefkorrespondenz könne den Kindern den persönlichen Kontakt zum Vater selbstredend nicht annähernd ersetzen. Die Kinder hätten ihren Vater seit knapp vier Monaten nicht mehr persönlich gesehen. Es sei dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die Beziehung zu seiner Kernfamilie und damit die Familieneinheit in angemessenem Umfang zu pflegen und zu erhalten. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme Fol- gendes fest: 3. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, gemeinsam mit weiteren Mittätern, in qualifiziertem Umfang Drogen gehandelt und weitere Delikte begangen hat. Seiner des Beschuldigten gingen umfangreiche Ermittlungen voraus, welche eine dringenden Tatverdacht bestätigten. Ihm wird somit ein Verbrechen, welches mit mindestens ei- nem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, zur Last gelegt. 4. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Tatvorwürfe und die Ermittlungen dauern nach wie vor an. Gerade die Aufklärung seines Umfeldes ist für die Untersuchung von eminenter Wichtigkeit, wes- halb hier die Beeinflussung von Zeugen, selbst wenn sie unbewusst durch Familienmitglieder er- folgen sollte, bedeutende negative Auswirkungen auf Wahrheitsfindung hätte. 5. Zwar haben sich bis dato keine konkreten Hinweise auf eine Tatbeteiligung seiner Ehefrau erge- ben, jedoch lässt sich diese auch nicht ausschliessen. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Ehe- frau des Beschuldigten und mutmassliche Mittäter im selben sozialen Umfeld bewegen dürften und damit Kontakte zwischen diesen Personen sehr wahrscheinlich sind. Damit besteht zumindest die Gefahr einer indirekten Beeinflussung des Verfahrens. 6. Nach dem oben gesagten liegt beim Beschuldigten, auch in Bezug auf seine Kernfamilie nach wie vor Kollusionsgefahr vor. Diese kann mittels Überwachung der Besuche nur teilweise gebannt werden. Es ist daher, auch in diesem Setting, zu befürchten, dass der Beschuldigte versuchen wurde, überwachte Besuche mit seiner Ehefrau und den Kindern zu missbrauchen, um Personen in seinem Umfeld zu beeinflussen. Die Gewährung von Besuchsbewilligungen hat sich am Unter- 4 suchungszweck zu orientieren. Vorliegend erscheint klar, dass durch regelmässige Besuche der Familie eine unverhältnismässig hohe Kollusionsgefahr geschaffen würde. 7. Weiter ist der betriebliche Aufwand für die Besuche in Betracht zu ziehen. Bereits der rege Schrift- verkehr des Beschuldigten mit seiner Ehefrau verursacht seitens der Strafverfolgungsbehörden durch Übersetzung und Zensur einen erheblichen Aufwand, welcher selbstverständlich geleistet wird. Bei regelmässigen, überwachten Besuchen würde sich dieser noch einmal deutlich steigern und damit die Kapazitäten von Haftanstalt und Staatsanwaltschaft übersteigen. 8. Die Verweigerung der Besuchsbewilligung ist nach dem gesagten insgesamt verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Gemäss Art. 235 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönli- chen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwi- schen der inhaftierten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfah- rensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Nach der Pra- xis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch straf- prozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ih- rer Familie. Dies muss nach der dargelegten Rechtsprechung besonders nach län- ger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr gelten. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (Urteil des Bundesgerichts 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.1 f. u.a. mit Verweis auf BGE 143 I 241 E.3.6). Die Praxis des Bundesgerichts orientiert sich dabei auch an den «Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen», die folgende Empfehlung (Ziffern 24.1-2) des Europa- rats formulieren: «Den Gefangenen ist zu gestatten, mit ihren Familien, anderen Personen und Vertretern von aussenstehenden Organisationen so oft wie möglich brieflich, telefonisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Be- suche von ihnen zu empfangen. Besuche und sonstige Kontakte können einge- schränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermitt- lungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist; solche Ein- schränkungen müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulas- 5 sen» (vgl. BGE 145 I 318 E. 2.2, 143 I 241 E. 4.3). Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ord- nung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfas- sungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätz- lich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4, 141 I 141 E. 6.3.4; je mit Hinweisen). Die Jus- tizbehörde, welche über die Modalitäten im strafprozessualen Haftvollzug zu ent- scheiden hat, muss eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ist den Umstän- den des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzli- chen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsge- fahr), den Erfordernissen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. der zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnis- sen der inhaftierten Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 145 I 318 E. 2.1, 143 I 241 E. 3.4; je mit Hinwei- sen). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die vom Zwangsmassnahmengericht wiederholt festgestellte Kollusionsgefahr nicht (letztmals – nebst dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr – als gegeben erachtet worden im Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts vom 13. Mai 2024 (E. C/16); vgl. zur Kollusionsgefahr einlässlich den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. November 2023 [E. II/3/c; Kollusionsgefahr mit Lieferanten, Abnehmern, Mittätern]). Soweit er in Abrede stellt, dass mit der Bewilligung der Familienbesuche ein Kollusionsrisiko einhergehe, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Stellungnahme zu verweisen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerde- kammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass durch die Besuche der Ehefrau und der beiden Söhne zumindest die Gefahr einer indirekten Beeinflussung des Verfahrens nach wie vor zu bejahen ist, zumal anzu- nehmen ist, dass sich diese und die mutmasslichen Mittäter im selben sozialen Umfeld bewegen dürften und damit Kontakte zwischen diesen Personen sehr wahrscheinlich sind. Auch bei vorliegend bestehender Kollusionsgefahr aufgrund von Besuchen erscheint eine gänzliche Verweigerung eines Besuchsrechts der Ehefrau und der beiden Söhne unter Verhältnismässigkeitsaspekten indes nicht ge- rechtfertigt. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde von der Staatsanwaltschaft bereits am 26. Januar 2024 ein 30-minütiger überwachter Besuch gewährt, welcher offenbar ohne Zwischenfälle erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft schien bei diesem Besuch nicht von einem akuten Kollusionsrisiko ausgegangen zu sein, welchem nicht durch sichernde Massnahmen (Überwachung im Sinne von Art. 235 Abs. 2 StPO) begegnet werden konnte. Mit Blick auf den bereits gewährten Besuch der Ehefrau im Nachgang zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2024 ist daher davon auszugehen, dass eine Überwachung der Besuche zur Ban- nung der Kollusionsgefahr grundsätzlich auszureichen scheint und in diesem Rah- men Besuche gewährt werden können. Inwiefern die Kollusionsgefahr mittels Überwachung im vorliegend konkreten Fall nur teilweise gebannt werden kann, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme in allgemeiner Weise geltend gemacht wurde, resp. inwiefern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer effektiv versucht sein könnte, im Rah- 6 men der Ausübung des Kontaktrechts mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen nunmehr zu kolludieren, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nicht weiter er- läutert. Ein allgemeines Risiko von Beeinflussungshandlungen ist bei Haftbesuchen von Personen, welche wegen Kollusionsgefahr inhaftiert sind, stets vorhanden und kann demnach nicht in grundsätzlicher Weise zur Verweigerung von Haftbesuchen herangezogen werden. 4.3 In der Beschwerde wird das Gesuch um Gewährung überwachter Haftbesuche im Wesentlichen damit begründet, dass die Kinder ihren Vater seit knapp vier Mona- ten nicht mehr persönlich gesehen hätten. Seit seiner Verhaftung sei eine deutliche Veränderung im Verhalten der beiden Söhne sichtbar. Es sei dem Beschwerdefüh- rer zu ermöglichen, die Beziehungen zu seiner Kernfamilie und damit die Familien- einheit in angemessenem Umfang zu pflegen und zu erhalten. Die Besuchskontak- te würden insbesondere auch von der Klassenlehrerin von E.________ befürwor- tet. D.________ ist 14-jährig und E.________ 11-jährig. Es steht ihnen demnach glei- chermassen wie ihrer Mutter C.________ grundsätzlich offen, brieflich Kontakt zu ihrem Vater zu haben und auch insoweit die familiäre Beziehung zu pflegen. Mit Blick auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von über sechs Monaten, dem berechtigten Bedürfnis auch nach persönlichem, direktem Kontakt mit dem Be- schwerdeführer, indes auch unter Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr, des vom Zwangsmassnahmengericht bejahten dringenden Tat- verdachts auf schwerwiegende Delikte (u.a. qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) und des damit einhergehenden erhöhten öffentlichen In- teresses an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung sowie des aufgrund der Kollusionsgefahr notwendigen betrieblichen Aufwands der Überwachung der Besuche (inkl. allfälligem Beizug eines Übersetzers; vgl. insoweit BGE 99 Ia 262 E. IV, wonach die Zahl und Dauer der zulässigen Besuche nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Besuchsräume und die zusätzliche Belastung des Personals [Überwachung der Besuche] festgesetzt werden kann; das Besuchs- recht ist vielmehr so zu regeln, dass einerseits dem legitimen Bedürfnis des Gefan- genen nach Kontakt mit der Aussenwelt und andererseits den Erfordernissen des konkreten Anstaltsbetriebes Rechnung getragen wird), erscheint es gerechtfertigt, dem Bedürfnis nach persönlichem Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Fa- milie insofern Rechnung zu tragen, als der Ehefrau C.________ sowie den beiden Söhnen D.________ und E.________ einmal pro Monat im Umfang von einer Stunde ein überwachter Besuch beim Beschwerdeführer zu bewilligen ist. Mit die- sem Besuchsintervall ist ein angemessener persönlicher Kontakt gewährleistet und zugleich kein übertriebener Aufwand für die zuständigen Behörden verbunden. Es versteht sich von selbst, dass während der Besuche nicht über das gegen den Be- schwerdeführer hängige Strafverfahren BJS 22 23439 gesprochen werden darf. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. C.________ (Ehefrau), D.________ (Sohn), sowie E.________ (Sohn), ist einmal pro Monat im Umfang von einer Stunde ein über- wachter Besuch beim Beschwerdeführer im Regionalgefängnis Biel zu bewilligen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Begehren insoweit durch, als dass regelmässige überwachte Besuche von seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen bewilligt werden. Diese werden in- des nicht im von ihm beantragten, sondern in einem reduzierteren Umfang ge- währt. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsan- waltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers besteht für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 22 23439 vom 15. Februar 2024 wird aufge- hoben. C.________ (Ehefrau), D.________ (Sohn), sowie E.________ (Sohn), wird einmal pro Monat im Umfang von einer Stunde ein überwachter Besuch beim Be- schwerdeführer im Regionalgefängnis Biel bewilligt. Soweit weitergehend wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden auszurichtenden amtlichen Ent- schädigung besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9