7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 und 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Ausstands- und Beschwerdeverfahrens werden je auf CHF 800.00, d.h. insgesamt CHF 1'600.00 bestimmt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im vorliegenden Ausstands- und Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: