Anzeichen für strafbares Verhalten können nicht ausgemacht werden. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob dem Gesuchsteller bezüglich der von ihm gegen die Gefängnisleitung vorgebrachten Vorwürfe eine «Verteidigung» beizuordnen ist (vgl. den diesbezüglichen Antrag in einer der Eingaben vom 22. Januar 2024).