5. Soweit der Gesuchsteller in seinen Eingaben jeweils Strafanzeige gegen das Regionalgefängnis F.________ bzw. dessen Direktor G.________ einreichen will, kann er im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Strafanzeigen sind bei den Strafverfolgungsbehörden, d.h. der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Übertretungsstrafbehörden einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Auf eine Weiterleitung ist vorliegend zu verzichten. Der Gesuchsteller bringt insbesondere Probleme im Gefängnisalltag vor (unzureichendes Essen, keine Arbeit resp.