8 festgehalten werden, dass den Strafverfolgungsbehörden weder Untätigbleiben noch Verfahrensverschleppung vorgeworfen werden kann. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde im Übrigen auch vom Zwangsmassnahmengericht verneint (Entscheid KZM 24 126 vom 26. Januar 2024 E. 25). 4.4 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend durfte auf das Einholen einer Stellungnahme bei der Polizei und der Generalstaatsanwaltschaft verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).