Mit Verfügung vom 21. November 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die im Kanton Zürich geführte Strafuntersuchung, da im Kanton Bern die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden waren (Art. 31 Abs. 2 StPO; siehe ferner Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2023). Und schliesslich ist auch die Rüge der angeblichen Rechtsverzögerung unbegründet, kann doch eine Verletzung des in Art. 5 Abs. 1 StPO statuierten Beschleunigungsgebots – demgemäss die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss führen – nicht ausgemacht werden.