Eine Durchsicht der Akten lässt im Weiteren auch keine offensichtlichen Fehler in der Ermittlung erkennen. Entgegen den beschwerdeführerischen Rügen wurde der Gesuchsteller erkennungsdienstlich erfasst (siehe Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024). Auch die Rüge, wonach eine Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern wegen angeblicher Taten im Kanton Zürich nicht gesetzeskonform sei, kann nicht gehört werden. Mit Verfügung vom 21. November 2023 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die im Kanton Zürich geführte Strafuntersuchung, da im Kanton Bern die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden waren (Art. 31 Abs. 2 StPO;