7 schaft hinsichtlich Verpflegung und angebotenen TV-Programmen im Gefängnis keine Verantwortung. Der Gesuchsteller scheint ein grosses Kommunikationsbedürfnis zu haben und wendet sich teilweise mehrmals täglich an die Staatsanwaltschaft. Dass diese darum bemüht ist, dieses Bedürfnis insoweit zu «kanalisieren», indem der Gesuchsteller primär an seinen Verteidiger verwiesen wird, ist vor diesem Hintergrund verständlich und verletzt keine Rechte des Gesuchstellers.