Aufgrund der grossen Anzahl an Eingaben/Beschwerden (vgl. Ordner II, Fasz. «Diverses») ist nicht zu beanstanden, dass Staatsanwalt D.________ ihm mitgeteilt hat, dass künftige Eingaben ohne den Titel «Haftbeschwerde» nicht übersetzt würden und er sich im Zusammenhang mit den übrigen Anliegen primär an seinen Verteidiger resp. die Gefängnisverwaltung zu wenden habe. Anders als der Gesuchsteller meint, trägt die Staatsanwalt-