Mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann auf die diversen, im Zusammenhang mit dem Gefängnisalltag erhobenen Beschwerden. Gleich verhält es sich mit seinem Antrag, in eine andere Institution verlegt zu werden und Hafterleichterung zu erhalten. Bezüglich Letzterem hätte sich der Gesuchsteller ohnehin zunächst an die Staatsanwaltschaft zu wenden. 4.3 Die Beschwerdekammer vermag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für nicht rechtskonformes Verhalten oder Handlungen von Polizei und/oder Staatsanwaltschaft zu erkennen. Aufgrund der grossen Anzahl an Eingaben/Beschwerden (vgl. Ordner II, Fasz.