a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). 4.2.2 Abgesehen von der Rechtsverzögerung ist fraglich, ob die resp. welche der einzelnen Rügen fristgerecht erhoben wurden. Da sich die Rügen jedoch ohnehin als offensichtlich unbegründet erweisen, wird von einer abschliessenden Prüfung dieser Prozessvoraussetzung ausnahmsweise abgesehen und auf die Beschwerde – vorbehältlich des Nachstehenden – eingetreten. Mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann auf die diversen, im Zusammenhang mit dem Gefängnisalltag erhobenen Beschwerden.