Derartige Pflichtverletzungen sind vorliegend nicht auszumachen (vgl. hinsichtlich beanstandeter Verfahrenshandlungen E. 4.3). An dieser Stelle sei lediglich festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht für «alltägliche» Anliegen in einem Gefängnis (wie TV-Programm, Essen, Produkteangebote etc.) verantwortlich ist und angesichts des immensen Kommunikationsbedürfnisses des Gesuchstellers auch nicht beanstandet werden kann, dass der Gesuchsgegner diesen in erster Linie an das Gefängnispersonal und seinen amtlichen Verteidiger verwiesen hat.