Eine Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich viele Versäumnisse und Mängel vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken können (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4 mit Hinweisen). Derartige Pflichtverletzungen sind vorliegend nicht auszumachen (vgl. hinsichtlich beanstandeter Verfahrenshandlungen E. 4.3).