Soweit der Gesuchsteller auf angeblich fehlerhaftes Verhalten – wie angebliches Nichtweiterleiten seiner Briefe an die Generalstaatsanwaltschaft – hinweist, wird er darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Verfahrensfehler für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit sind. Eine Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich viele Versäumnisse und Mängel vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken können (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4 mit Hinweisen).