Abgesehen davon belässt es der Gesuchsteller insoweit in pauschal erhobenen Anschuldigungen. Soweit der Gesuchsteller auf angeblich fehlerhaftes Verhalten – wie angebliches Nichtweiterleiten seiner Briefe an die Generalstaatsanwaltschaft – hinweist, wird er darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Verfahrensfehler für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit sind.