5 rer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und 138 IV 142 E. 2.2.1). Diesen Vorgaben ist der Gesuchsgegner nachgekommen. Mit anderen Worten lassen sich den Akten keine Anzeichen dafür entnehmen, dass er seine Aufgaben als Staatsanwalt nicht wahrnehmen oder die Strafuntersuchung einseitig zu Lasten des Gesuchstellers führen würde.