a und 62 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abzuklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen hat (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist sie zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ih-