3.3 Staatsanwalt D.________ weist in seinem Schreiben vom 7. Februar 2024 darauf hin, dass die Untersuchung bislang ohne nennenswerte Zwischenfälle verlaufen sei. Möglicherweise richte sich der Unmut des Gesuchstellers gegen seine Person, weil er ihm im Rahmen einer kurzen Besprechung am 4. Januar 2024 erklärt habe, dass die ausserordentlich grosse und umfangreiche Korrespondenz so nicht mehr bewältigt werden könne und er sich bei Beschwerden über das Essen, TV- Programme etc. beim Gefängnis melden könne. Zudem könne er sich jederzeit bei seinem Verteidiger melden.