2. 2.1 Der Gesuchsteller bezieht sich in seinen Schreiben u.a. auf die Einvernahme bei der Polizei vom 12. Dezember 2023. Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen die Polizei, ist nicht die Beschwerdekammer, sondern die Staatsanwaltschaft für dessen Beurteilung zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; hinsichtlich des gegen Staatsanwalt D.________ gerichteten Ausstandsgesuch siehe nachfolgend E. 2.2.1). Entsprechend ist auf das Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Polizeibeamten E.________ bzw. die Polizei wegen offensichtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten. Die Staatsanwalt-