Die Beschwerdekammer liess daraufhin sämtliche Schreiben des Gesuchstellers übersetzen. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von der Eingabe des Gesuchsgegners vom 7. Februar 2024 und derjenigen des Gesuchstellers resp. von dessen amtlichen Verteidiger vom 8. Februar 2024 Kenntnis. Gleichzeitig hielt sie fest, dass auf die Anordnung eines weitergehenden Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 2 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Innert Frist gingen keine Eingaben ein.