Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 81 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Staatsanwalt D.________ Gesuchsgegner Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Kantonspolizei Bern, Polizeikommando Gegenstand Ausstand etc. Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs Erwägungen: 1. Bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs etc. hängig. Mit insgesamt fünf persönli- chen, in bulgarischer Sprache verfassten Schreiben (wovon vier mit 22. Januar 2024 datiert und eines undatiert ist; eingegangen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern [nachfolgend: Beschwerdekam- mer] am 26. Januar 2024) wandte sich der Beschuldigte an die Beschwerdekam- mer. Am 30. Januar 2024 wurden die Schreiben von der Verfahrensleitung dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, mit der Bitte um Mitteilung zugestellt, ob die Eingaben seines Mandanten als Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu behandeln seien und gegebenenfalls gegen welches Anfechtungsobjekt sich diese richte. Am 8. Februar 2024 teilte Fürsprecher B.________ mit, dass das undatierte Schreiben seines Mandanten als Beschwerde zu behandeln sei und sich diese insbesondere gegen Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft richte. Sein Mandant lehne im Verfahren BM 23 43156 sowohl Staatsanwalt D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) als auch den fallführenden Polizeibeamten E.________ als befangen ab. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 wandte sich der Gesuchsgegner an die Be- schwerdekammer und liess dieser neben dem Protokoll vom 4. Januar 2024 ein weiteres persönliches, in bulgarischer Sprache verfasstes und vom 8. Januar 2024 datiertes Schreiben des Beschuldigten inkl. zusammenfassender Übersetzung zu- kommen. Gemäss diesem solle er (der Gesuchsgegner) aus dem Verfahren ent- fernt werden. Bei der Beschwerdekammer gingen am 16. und 21. Februar 2024 weitere Schrei- ben des Gesuchstellers ein. Die Beschwerdekammer liess daraufhin sämtliche Schreiben des Gesuchstellers übersetzen. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer von der Eingabe des Gesuchsgegners vom 7. Februar 2024 und derjenigen des Gesuchstellers resp. von dessen amtlichen Verteidiger vom 8. Fe- bruar 2024 Kenntnis. Gleichzeitig hielt sie fest, dass auf die Anordnung eines wei- tergehenden Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Be- merkungen unverzüglich, d.h. innert 2 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzu- reichen seien. Innert Frist gingen keine Eingaben ein. 2. 2.1 Der Gesuchsteller bezieht sich in seinen Schreiben u.a. auf die Einvernahme bei der Polizei vom 12. Dezember 2023. Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen die Polizei, ist nicht die Beschwerdekammer, sondern die Staatsanwaltschaft für des- sen Beurteilung zuständig (Art. 59 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]; hinsichtlich des gegen Staatsanwalt D.________ ge- richteten Ausstandsgesuch siehe nachfolgend E. 2.2.1). Entsprechend ist auf das Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Polizeibeamten E.________ bzw. die Polizei wegen offensichtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten. Die Staatsanwalt- 2 schaft wird darüber – einschliesslich der Frage der Rechtzeitigkeit (vgl. nachfol- gend E. 2.2.1) – zu befinden haben. 2.2 2.2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Zuständig für den Ent- scheid ist – soweit das Gesuch einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin betrifft – die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). 2.2.2 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispiels- weise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_223/2020, 1B_224/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch be- reits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdi- gung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendma- chung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlau- fen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2.3 Den Akten zufolge fand am 4. Januar 2024 eine Besprechung zwischen dem Ge- suchsteller und dem Gesuchsgegner statt, welche die zahlreichen Eingaben des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand hatte. Dabei teilte der Gesuchsgegner mit, dass sich der Gesuchsteller künftig im Zusammenhang mit ei- ner Haftentlassung bei der Staatsanwaltschaft melden solle. Betreffend die übrigen Anliegen solle er sich an das Gefängnispersonal und/oder an seinen Verteidiger wenden. Im Anschluss an die Besprechung wandte sich der Gesuchsteller mit zwei in bulgarischer Sprache verfassten Schreiben, datiert vom 8. Januar 2024, (u.a.) an die Generalstaatsanwaltschaft. Mit diesen rügte er angebliche vom Gesuchsgegner 3 begangene «Gesetzesverletzungen, Ungerechtigkeit, Drohung und Aggressivität» und verlangte sinngemäss den Ausstand des Gesuchsgegners. Das Ausstandsge- such gegen Staatsanwalt D.________ ist vor diesem Hintergrund somit fristgerecht erfolgt. Auf das – im Übrigen formgerechte – Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt D.________ ist somit einzutreten. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Stand- punkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56- 60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorg- falt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um- stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine in- nere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (141 IV 178 E. 3.2.1). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat eine in der Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand zu tre- ten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problema- tischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungs- weise noch als offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). 3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner insbesondere damit, dass dieser Gesetze verletzt habe, ungerecht und müssig sei, 4 ihn bedroht und schikaniert habe und ihm dadurch ein materieller und immaterieller Schaden entstanden sei (siehe dazu die von der Beschwerdekammer eingeholte Übersetzung des Schreibens des Gesuchstellers an die Generalstaatsanwaltschaft vom 8. Januar 2024). Darüber hinaus sei das Verhalten des Gesuchsgegners un- professionell, aggressiv und rassistisch. Dieser gehe nicht auf die von ihm geltend gemachten Probleme in der Untersuchungshaft ein. Ausserdem leite er Briefe an die Generalstaatsanwaltschaft nicht weiter. Zudem soll der Gesuchsgegner – als Folge der zahlreichen Eingaben des Gesuchstellers – befohlen haben, dass er (der Gesuchsteller) «nicht mehr arbeitet». Und schliesslich soll der Gesuchsteller an- lässlich des Termins vom 4. Januar 2024 gedroht haben, ihn nicht freizulassen, und sich ihm gegenüber aggressiv und unprofessionell verhalten haben. Der amtliche Verteidiger ergänzt in seiner Eingabe vom 8. Februar 2024, dass sein Mandant dafürhalte, dass der Gesuchgegner die ihn (den Gesuchsteller) belasten- den und entlastenden Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersuche und ihm ge- genüber voreingenommen sei, was durch folgende Ereignisse / Sachverhalte be- legt werde: Staatsanwalt D.________ habe ihm anlässlich eines Termins vom 4. Januar 2024 nahegelegt, nicht dermassen viele Schreiben und/oder Beschwerden an die Staatsanwaltschaft zu verfassen; Staatsanwalt D.________ habe veranlasst, dass er seine Arbeit im Regionalgefängnis verliere. 3.3 Staatsanwalt D.________ weist in seinem Schreiben vom 7. Februar 2024 darauf hin, dass die Untersuchung bislang ohne nennenswerte Zwischenfälle verlaufen sei. Möglicherweise richte sich der Unmut des Gesuchstellers gegen seine Person, weil er ihm im Rahmen einer kurzen Besprechung am 4. Januar 2024 erklärt habe, dass die ausserordentlich grosse und umfangreiche Korrespondenz so nicht mehr bewältigt werden könne und er sich bei Beschwerden über das Essen, TV- Programme etc. beim Gefängnis melden könne. Zudem könne er sich jederzeit bei seinem Verteidiger melden. Weiter habe er dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass Schreiben, die nicht als Haftbeschwerde bezeichnet seien, künftig nicht mehr über- setzt würden. Dies sei offensichtlich nicht im Sinne des Gesuchstellers gewesen. Zudem sehe dieser aufgrund dessen subjektiven Meinung, wonach er unschuldig im Gefängnis sei, grundsätzlich jede Verfahrenshandlung als falsch und ungerecht an. 3.4 Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner zu manifestieren. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchs- gegners erwecken könnten. Als Staatsanwalt obliegt diesem im Vorverfahren die Leitung des Verfahrens, so dass ihm die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abzuklären und belastende und entlas- tende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen hat (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist sie zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zu- mindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih- ren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ih- 5 rer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 und 138 IV 142 E. 2.2.1). Diesen Vorgaben ist der Gesuchsgegner nachgekommen. Mit anderen Worten lassen sich den Akten keine Anzeichen dafür entnehmen, dass er seine Aufgaben als Staatsanwalt nicht wahrnehmen oder die Strafuntersuchung einseitig zu Lasten des Gesuchstellers führen würde. Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf des unprofessionellen, ag- gressiven und rassistischen Verhaltens. Abgesehen davon belässt es der Gesuch- steller insoweit in pauschal erhobenen Anschuldigungen. Soweit der Gesuchsteller auf angeblich fehlerhaftes Verhalten – wie angebliches Nichtweiterleiten seiner Briefe an die Generalstaatsanwaltschaft – hinweist, wird er darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Verfahrensfehler für sich allein nicht Ausdruck einer Vor- eingenommenheit sind. Eine Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn beson- ders krasse oder ungewöhnlich viele Versäumnisse und Mängel vorliegen, die ei- ner schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten ei- ner Prozesspartei auswirken können (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 und Urteil des Bun- desgerichts 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4 mit Hinweisen). Derartige Pflichtverletzungen sind vorliegend nicht auszumachen (vgl. hinsichtlich beanstan- deter Verfahrenshandlungen E. 4.3). An dieser Stelle sei lediglich festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht für «alltägliche» Anliegen in einem Gefängnis (wie TV-Programm, Essen, Produkteangebote etc.) verantwortlich ist und ange- sichts des immensen Kommunikationsbedürfnisses des Gesuchstellers auch nicht beanstandet werden kann, dass der Gesuchsgegner diesen in erster Linie an das Gefängnispersonal und seinen amtlichen Verteidiger verwiesen hat. Dafür, dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller gedroht und dafür gesorgt haben soll, dass dieser seine Arbeit im Gefängnis verliere, können keine Anhaltspunkte – und ins- besondere auch kein entsprechendes Motiv hierfür – ausgemacht werden. Nicht zutreffend ist ferner der Einwand, wonach der Gesuchsgegner die Schreiben des Gesuchstellers nicht an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet habe (vgl. E- Mail der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2024 an den amtlichen Verteidiger, demzufolge sie die Eingabe inkl. Übersetzung an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet habe). 3.5 Mithin sind weder den Akten noch den Eingaben des Beschwerdeführers Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. f StPO, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen, zu entnehmen. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt D.________ erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzu- weisen. 4. 4.1 Gemäss Eingabe der amtlichen Verteidigung vom 8. Februar 2024 wehrt sich der Gesuchsteller in seiner am 26. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer einge- gangenen undatierten Eingabe gegen Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Nähere Ausführungen hierzu werden indes nicht gemacht. Je- doch lässt sich der übersetzten Eingabe an die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht vom 8. Januar 2024 entnehmen, dass der Gesuchsteller u.a. das Ver- halten/Vorgehen der Kriminalpolizei moniert. Diese habe – nebst nicht näher defi- 6 nierten Säumnissen – während seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2023 seine Rechte verletzt, ermittle ungenügend und verhalte sich grob und arrogant. Weiter beschwert sich der Gesuchsteller über diverse Gegebenheiten im Gefängnis, so u.a. darüber, dass es nicht ausreichend zu essen und ungenügende TV- Programme in einer ihm verständlichen Sprache gebe. Und schliesslich erhebt er Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft, da diese seine Schreiben nicht entgegen- nehmen resp. übersetzen lassen oder an die Generalstaatsanwaltschaft weiterlei- ten wolle. Sie sei im Übrigen für ihn verantwortlich, somit sei sie auch verpflichtet, gegen die Quälereien im Gefängnis vorzugehen und für eine korrekte Ermittlung durch die Polizei besorgt zu sein. Die Staatsanwaltschaft habe es überdies zu ver- antworten, dass er im Gefängnis seine Arbeit verloren habe, sei ihm dort doch ge- sagt worden, er würde zu viele Beschwerden schreiben. Ferner erhebt der Ge- suchsteller sinngemäss den Vorwurf der Rechtsverzögerung, da die Ermittlungen nicht voranschreiten würden und er zu lange auf Einvernahmetermine warten müs- se. 4.2 4.2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwalt- schaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zudem kann eine Beschwerde auch gegen Unterlassungen der Staatsanwaltschaft unter Einschluss der Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung erhoben werden (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). 4.2.2 Abgesehen von der Rechtsverzögerung ist fraglich, ob die resp. welche der einzel- nen Rügen fristgerecht erhoben wurden. Da sich die Rügen jedoch ohnehin als of- fensichtlich unbegründet erweisen, wird von einer abschliessenden Prüfung dieser Prozessvoraussetzung ausnahmsweise abgesehen und auf die Beschwerde – vor- behältlich des Nachstehenden – eingetreten. Mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann auf die diversen, im Zusam- menhang mit dem Gefängnisalltag erhobenen Beschwerden. Gleich verhält es sich mit seinem Antrag, in eine andere Institution verlegt zu werden und Hafterleichte- rung zu erhalten. Bezüglich Letzterem hätte sich der Gesuchsteller ohnehin zunächst an die Staatsanwaltschaft zu wenden. 4.3 Die Beschwerdekammer vermag entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers keine Anhaltspunkte für nicht rechtskonformes Verhalten oder Handlungen von Polizei und/oder Staatsanwaltschaft zu erkennen. Aufgrund der grossen Anzahl an Eingaben/Beschwerden (vgl. Ordner II, Fasz. «Diverses») ist nicht zu beanstanden, dass Staatsanwalt D.________ ihm mitgeteilt hat, dass künftige Eingaben ohne den Titel «Haftbeschwerde» nicht übersetzt würden und er sich im Zusammenhang mit den übrigen Anliegen primär an seinen Verteidiger resp. die Gefängnisverwal- tung zu wenden habe. Anders als der Gesuchsteller meint, trägt die Staatsanwalt- 7 schaft hinsichtlich Verpflegung und angebotenen TV-Programmen im Gefängnis keine Verantwortung. Der Gesuchsteller scheint ein grosses Kommunikationsbe- dürfnis zu haben und wendet sich teilweise mehrmals täglich an die Staatsanwalt- schaft. Dass diese darum bemüht ist, dieses Bedürfnis insoweit zu «kanalisieren», indem der Gesuchsteller primär an seinen Verteidiger verwiesen wird, ist vor die- sem Hintergrund verständlich und verletzt keine Rechte des Gesuchstellers. An- haltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner ihn bedroht haben sollte, sind nicht er- sichtlich und können insbesondere auch nicht darin erblickt werden, dass dieser ihm anlässlich der Besprechung vom 4. Januar 2024 gesagt haben soll, er werde ihn nicht freilassen. Ohnehin werden die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht nur von der Staatsanwaltschaft, sondern in regelmässigen Abständen auch durch das Zwangsmassnahmengericht, d.h. eine gerichtliche Instanz, geprüft. Eine Durchsicht der Akten lässt im Weiteren auch keine offensichtlichen Fehler in der Ermittlung erkennen. Entgegen den beschwerdeführerischen Rügen wurde der Gesuchsteller erkennungsdienstlich erfasst (siehe Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 25. Januar 2024). Auch die Rüge, wonach eine Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern wegen angeblicher Taten im Kanton Zürich nicht gesetzeskon- form sei, kann nicht gehört werden. Mit Verfügung vom 21. November 2023 über- nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die im Kanton Zürich geführte Stra- funtersuchung, da im Kanton Bern die ersten Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden waren (Art. 31 Abs. 2 StPO; siehe ferner Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. November 2023). Und schliesslich ist auch die Rüge der angeblichen Rechtsverzögerung unbegründet, kann doch eine Verletzung des in Art. 5 Abs. 1 StPO statuierten Beschleunigungsgebots – dem- gemäss die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss führen – nicht ausgemacht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Eine Rechtsver- zögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfah- rensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 vom 23. März 2020 E. 3.3.4 mit Hinweis; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 5 StPO). Da- von kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Strafuntersuchung wurde erst im Oktober 2023 eröffnet. Am 28. Oktober 2023 erfolgte die Verhaftung des Ge- suchstellers. Der Vorwurf lautet auf zahlreiche Einschleich- sowie Trickdiebstähle sowie betrügerischen Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen. Gemäss Haft- verlängerungsantrag vom 19. Januar 2024 besteht insbesondere betreffend die im Kanton Bern begangenen Delikte noch Ermittlungsbedarf. So seien die nun zwi- schenzeitlich erhältlich gemachten rückwirkenden Standortdaten mit den Deliktsor- ten abzugleichen sowie die Auskunftspersonen parteiöffentlich einzuvernehmen. Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf die zeitlichen Verhältnisse (die Delikte wurden erst Ende September 2023/Oktober 2023 begangen) kann 8 festgehalten werden, dass den Strafverfolgungsbehörden weder Untätigbleiben noch Verfahrensverschleppung vorgeworfen werden kann. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde im Übrigen auch vom Zwangsmassnahmengericht verneint (Entscheid KZM 24 126 vom 26. Januar 2024 E. 25). 4.4 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. Entsprechend durfte auf das Einholen einer Stellungnahme bei der Polizei und der Generalstaatsanwaltschaft verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Soweit der Gesuchsteller in seinen Eingaben jeweils Strafanzeige gegen das Regi- onalgefängnis F.________ bzw. dessen Direktor G.________ einreichen will, kann er im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Strafanzeigen sind bei den Strafverfolgungsbehörden, d.h. der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Über- tretungsstrafbehörden einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Auf eine Weiterleitung ist vorliegend zu verzichten. Der Gesuchsteller bringt insbesondere Probleme im Gefängnisalltag vor (unzureichendes Essen, keine Arbeit resp. feh- lendes Sozialgeld, zu wenig TV-Programme in türkischer Sprache, ungenügende und zu teure Produkte am Kiosk etc.), welche vorderhand bei der Gefängnisleitung geltend zu machen sind. Die Beschwerdekammer ist für die Entgegennahme sol- cher Anliegen nicht zuständig. Anzeichen für strafbares Verhalten können nicht ausgemacht werden. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob dem Ge- suchsteller bezüglich der von ihm gegen die Gefängnisleitung vorgebrachten Vor- würfe eine «Verteidigung» beizuordnen ist (vgl. den diesbezüglichen Antrag in ei- ner der Eingaben vom 22. Januar 2024). 6. Der Gesuchsteller verlangt in seiner – u.a. an das Obergericht gerichteten – Einga- be vom 8. Januar 2024 eine in bulgarischer Sprache verfasste «Antwort über die getroffenen Massnahmen». Diesem Anliegen wird gestützt auf Art. 68 Abs. 2 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Übersetzung des vorliegenden Beschlusses nachgekommen (BGE145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_657/2022 vom 20. September 2023 E. 1.3.3 und 6B_1140/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1.1; ferner URWYLER/STUPF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 68 StPO). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 und 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Ausstands- und Beschwerdeverfah- rens werden je auf CHF 800.00, d.h. insgesamt CHF 1'600.00 bestimmt. Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im vorliegenden Ausstands- und Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Polizeibeamten E.________ wird nicht eingetre- ten. 2. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt D.________ wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 6. Die amtliche Entschädigung für das Ausstands- und Beschwerdeverfahrensverfahrens wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Ge- richt festgesetzt. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Polizeibeamten E.________ (per Einschreiben) - der Kantonspolizei Bern, Polizeikommando (per Einschreiben) Bern, 8. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Ausstands- und Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 10 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11