4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - Beistand C.________ (per A-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)