Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung bestehen. Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 5. Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.