4.3 In seiner ersten Beschwerde vom 24. Dezember 2023 macht der Beschwerdeführer insbesondere Ausführungen zu Kleidergeld in der Höhe von CHF 900.00, welches ihm von seiner ersten Beiständin, E.________, verweigert worden sein soll. Auch am Schalter des Sozialdienstes D.________ sei ihm nicht weitergeholfen und eine Auskunft verweigert worden. Weiter erklärt er, dass es ihm gesundheitlich aufgrund diverser Operationen nicht gut gehe und im Untersuchungsgefängnis könne weder eine Reha noch eine Physiotherapie durchgeführt werden, was dringend nötig wäre.