4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wird seitens der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall wurde die Kantonspolizei Bern mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt, insbesondere B._____