1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ initiierte Strafverfahren wegen «Verweigerung eines Mietvertrages und Verursachung der Obdachlosigkeit des Anzeigers» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2023 und am 27. Dezember 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).