Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 7 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Beistand C.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren betr. Strafanzeige wegen Verweigerung eines Mietvertrags und Verursachung der Obdachlosigkeit Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 19. Dezember 2023 (EO 23 16718) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ initiierte Strafverfahren we- gen «Verweigerung eines Mietvertrages und Verursachung der Obdachlosigkeit des Anzeigers» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2023 und am 27. Dezember 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass der Be- schwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Solothurn ein Schreiben betreffend «Anklage! Sozialamt D.________! + Kesb! .________ (Ort)!! Rekurs Gefängniss, Haftunterbruch!», datiert auf den 6. November 2023, eingereicht hatte. In diesem Schreiben werfe er u.a. diversen Mitarbeitern der KESB .________ (Ort) und des Sozialamtes D.________ vor, ihm einen Mietvertrag verweigert zu haben, weshalb er obdachlos geworden sei. Diese Anzeige sei aufgrund der örtlichen Zuständigkeit durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern übernommen und der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau zugeteilt worden. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wird seitens der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall wurde die Kantonspolizei Bern mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt, insbe- sondere B.________ zur Sache zu befragen, was am 12.12.2023 erfolgte. Anlässlich dieser Einver- nahme hat B.________ zunächst nicht einmal mehr gewusst, was er angezeigt hatte und er verlangte, die Anzeige nochmals lesen zu dürfen, was ihm ermöglicht wurde. Im Grossen und Ganzen beharrte B.________ anschliessend auf seinen Forderungen, wonach die beiden aus seiner Sicht beschuldig- 2 ten Personen einzusperren seien und er dehnte seine Beschuldigungen auch auf das Sozialamt Olten aus, welches ihn auf angebliches Geheiss der KESB und des Sozialdienstes D.________ nicht haben anmelden wollen. Die Kantonspolizei Bern hat anschliessend beim Sozialdienst D.________ die Ernennungsurkunde von B.________ aktuellem Beistand, Herrn C.________, erhoben. Mit Schreiben vom 14.12.2023 wurde der Kantonspolizei Bern die Ernennungsurkunde vom 21.09.2023 eingereicht. Im Begleit- schreiben wurde erwähnt, dass mit Entscheid der KESB .________ (Ort) vom 10.03.2022 eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie mit Entzug des Anzeigers auf Vermögenswerte angeordnet und die Handlungsfähigkeit des Anzeigers bezüglich Kündigung von Heimverträgen und Abschluss von Mietverträgen am 15.11.2022 eingeschränkt wurde. Mit anderen Worten konnte der Anzeiger weder selbständig Mietverträge kündigen noch neue solche eingehen. Diesen Ausführungen zufolge stossen die Anschuldigungen des Anzeigers gegen A.________ ins Leere. Es wurde eindeutig kein Straftatbestand erfüllt und die Anzeige von B.________ vom 06.11.2023 wird nicht an die Hand genommen. 4.3 In seiner ersten Beschwerde vom 24. Dezember 2023 macht der Beschwerdefüh- rer insbesondere Ausführungen zu Kleidergeld in der Höhe von CHF 900.00, wel- ches ihm von seiner ersten Beiständin, E.________, verweigert worden sein soll. Auch am Schalter des Sozialdienstes D.________ sei ihm nicht weitergeholfen und eine Auskunft verweigert worden. Weiter erklärt er, dass es ihm gesundheitlich auf- grund diverser Operationen nicht gut gehe und im Untersuchungsgefängnis könne weder eine Reha noch eine Physiotherapie durchgeführt werden, was dringend nötig wäre. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2023 nimmt der Beschwerdeführer sodann auf die Mietwohnung in F.________ (Ortschaft) und den unterzeichneten Mietvertrag Bezug. Er habe diesen Mietvertrag auf das Sozialamt G.________ (Ort) gebracht, um sich anzumelden. Dieses habe es jedoch unterlassen, mit dem Sozialamt D.________ Kontakt aufzunehmen. Er habe seine Schriften etc. auf dem Sozialamt D.________ abgeholt, schliesslich sei jetzt das Sozialamt G.________ (Ort) zuständig gewesen. Er müsse nun 85 Tage wegen Hausfriedensbruchs absit- zen, nachdem er seine Mietwohnung in F.________ (Ortschaft) nicht mehr habe betreten dürfen und sich deshalb am Flughafen Zürich aufgehalten habe. 4.4 Daraus wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der an- gefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinandersetzt. Aus seiner Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Der Anfangsverdacht soll eine plau- sible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Der Staatsan- waltschaft ist beizupflichten, dass keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung bestehen. Etwas Anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 5. Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. 3 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertre- tene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den – im Übrigen nicht näher bezeichneten – beschuldigten Personen sind man- gels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nach- teile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - Beistand C.________ (per A-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5