Er macht auch nicht geltend, aufgrund des Beschwerdeverfahrens wirtschaftliche Einbussen erlitten zu haben (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 18 zu Art. 433 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auch insoweit die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: