7 auf CHF 1’000.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 700.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Eine (Teil-)Entschädigung ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht auszurichten. Ihm sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Er macht auch nicht geltend, aufgrund des Beschwerdeverfahrens wirtschaftliche Einbussen erlitten zu haben (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.