6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren mit einer verfahrenserledigenden Verfügung (Nichtanhandnahmeverfügung resp. faktisch Einstellungsverfügung) abgeschlossen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt