Spätestens zu diesem Zeitpunkt (resp. betreffend den Vorwurf der Verleumdung in Bezug auf die geltend gemachte Drohung und Beschimpfung spätestens nach der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2021) begann die dreimonatige Antragsfrist zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt war von einem Wissen des Beschwerdeführers bezüglich eines angeblichen Handelns wider besseres Wissens des Beschuldigten auszugehen. Hierfür musste entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein förmliches Urteil eines Gerichts abgewartet werden, zumal das Regionalgericht den Beschwerdeführer denn auch der Widerhandlug gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig sprach.