Der Beschwerdeführer vermag aus diesem Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie vorstehend dargetan wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 12. Januar 2023 Kenntnis von den Verfahrensakten und den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt (resp. betreffend den Vorwurf der Verleumdung in Bezug auf die geltend gemachte Drohung und Beschimpfung spätestens nach der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2021) begann die dreimonatige Antragsfrist zu laufen.