rend vom 27. Juli 2021 besteht, auch wenn der Beschwerdeführer insoweit in der Folge vom Regionalgericht freigesprochen worden ist. Bei dieser Sachlage erscheint der Nachweis eines Handelns wider besseres Wissen von vornherein nicht möglich, weshalb auch aus diesem Grund eine Nichtanhandnahme gerechtfertigt ist. Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, verfängt nicht. Die Angelegenheit BJS 13 14980 resp. BJS 23 14980 («Herr E.________») ist der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht bekannt. Der Beschwerdeführer vermag aus diesem Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.